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Rechtsanwaltsvergütung

Die anwaltliche Vergütung bestimmt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer individuellen  Vergütungsvereinbarung.

Statt der Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren ist ist eine Abrechnung aufgrund einer geschlossenen Vergütungsvereinbarung immer möglich. Dabei sind jedoch die Regelungen der § 49b BRAO und § 3a ff. RVG zu beachten.

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist möglich.

Die Anwaltsvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

Grundsätzlich ist Gebührenschuldner der anwaltlichen Tätigkeit die Person, die die anwaltliche Leistung beauftragt.

Um Kostentransparenz zu erhalten, informiere ich vor der Mandatierung u.a. über die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten.

Bei Interesse an einer Honorarvereinbarung sprechen Sie mich bitte vor der Mandatserteilung an.

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Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für sich abgeschlossen oder sind Sie versicherte Person eines

Rechtsschutzversicherungsvertrages, so besteht die Möglichkeit, dass Ihre rechtliche Angelegenheit im Kostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung ganz oder teilweise abgedeckt wird.

Gerne hole ich für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung dahingehend ein, ob und ggf. in welchem Umfang die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Hierzu benötige ich Ihre Rechtsschutz-Versicherungsvertrags-Nr. und die Anschrift Ihrer Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft.

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​​​Beratungshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten

Die Inanspruchnahme eines außergerichtlichen Rechtsbeistands soll grundsätzlich auch einkommensschwachen Personen möglich sein. Der Staat bietet unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, für die außergerichtliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung einen Beratungshilfeantrag zu stellen. Erfüllen Sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Beratungshilfe, so besteht die Möglichkeit, dass Ihnen ab Antragstellung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen  Beratungshilfe  gewährt werden kann. Ihre Selbstbeteiligung liegt sodann bei 10,00 €. Der Staat trägt sodann die weitergehenden außergerichtlichen Kosten Iihrer anwaltlichen Inanspruchnahme.

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Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Sind Sie Beteiligter oder Partei eines gerichtlichen Rechtsstreits, so besteht die Möglichkeit, dass Sie prozess- oder verfahrenskostenhilfeberechtigt sein können. Dies ist dann der Fall, wenn Sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH erfüllen, insoweit Bedürftigkeit Ihrer Person besteht, zudem in Ihrer Angelegenheit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und Ihre Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. PKH kann auch nur auf Teile der Rechtsverfolgung gewährt werden.

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Wird Ihnen durch den Staat PKH gewährt, so werden hiervon die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung und die Gerichtskosten erfasst und verauslagt. Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kann PKH mit oder ohne ratierliche Rückzahlverpflichtungen gewährt werden.

Bitte beachten Sie, dass PKH/VKH nicht die Anwaltskosten der Gegenseite erfasst, die Sie im Rahmen Ihres Unterliegens im Prozess ungeachtet der Frage, ob Ihnen PKH gewährt wurde, zu tragen haben. Obsiegen Sie im Prozess, so besteht Ihrerseits i.d.R. ein Kostenerstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei im Rahmen Ihrer Obsiegensquote hinsichtlich Ihrer Rechtsanwaltskosten und der Gerichtskosten.

​In arbeitsrechtlichen erstinstanzlichen Verfahren erfolgt im Fall des Obsiegens keine Kostenerstattung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Auch bei Ihrem Unterliegen besteht insoweit kein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.

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Die PKH erstreckt sich zudem nur auf Kosten eines am Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts.

Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens prüfen, ob hinsichtlich Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentliche Veränderungen eingetreten sind, die eine Rückforderung der durch die Staatskasse verauslagten Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

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Der Prozesskostenhilfe im Zivilprozess entspricht die Verfahrenskostenhilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Die Gewährungsvoraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe entsprechen den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe.

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Scheuen Sie sich bitte nicht, mich auf Ihre persönliche und wirtschaftliche Lage anzusprechen. Gemeinsam können wir sodann erkunden, ob in Ihrer rechtlichen Angelegenheit die Beantragung von Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe sinnvoll ist.

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Bei Fragen zu den zu erwartenden Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und Verfahrenskosten berate ich Sie gerne.

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